Aufsicht beim Schulschwimmen

Die Kultusminister der Bundesländer haben festgelegt, daß mit der Aufsicht über Schüler beim Schulschwimmen bzw. beim Erteilen von Schulschwimmunterricht nur Lehrkräfte beauftragt werden dürfen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nachweisen können.

Autor
h/g
Ausgabe
11/1992
Rubrik
Sammelbecken