Rechtsfragen zum Betrieb von Badeanstalten

Der Betrieb von geschlossenen Badeanstalten sowie von Freibädern ist in den Gemeinden von erheblicher praktischer Bedeutung. Derartige Anstalten werden nicht nur aus hygienischen Gründen betrieben, sondern sind auch aus Gründen der körperlichen Ertüchtigung erforderlich.

Autor
Hans Wiethaup
Ausgabe
06/1957
Rubrik
Bäderbetrieb