Eine Dienstanweisung für die Aufsicht in Hallen- und Sommerbädern

Ausnahmslos ist in jedem Hallen- und Sommerbad eine Haus- und Badeordnung anzutreffen, die zur Regelung eines einwandfreien Verkehrs notwendig ist. In dieser Badeordnung müssen Rechte und Pflichten der Badegäste sowie der Bade- verwaltung klar zum Ausdruck kommen. Die Verwaltung von Hallen- und Sommerbädern ist nach den gesetzlichen Bestimmungen für Leben und Gesundheit ihrer Badegäste verantwortlich. Die Einrichtungen müssen die Gewähr dafür bieten, daß niemand in den Bädern Schaden erleidet.

Autor
Wilhelm Ohlwein
Ausgabe
03/1949
Rubrik
Bäderbetrieb