Haftung für eingebrachte Sachen der Badegäste

Kann nun der Badeanstaltsbesitzer seine Haftung ausschließen? Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen. In der Regel wird eine Ablehnung der Haftung durch Plakatanschläge bekanntgegeben. Sind die Anschläge im Bad an sofort in die Augen fallenden Stellen in deutlich lesbarer Schrift angebracht, so schließt jeder, der den Anschlag widerspruchslos ließt, den Badevertrag unter Ausschluß der Haftung ab. Es kann sich auch niemand, wenn der Anschlag in auffälliger Weise angebracht ist, darauf berufen, daß er ihn nicht gesehen und gelesen habe; denn es kann von dem Badeanstaltsbesitzer nicht verlangt werden, daß er die Ablehnung der Haftung jedem Besucher mündlich zur Kenntnis bringt.

Autor
Kraft
Ausgabe
07/1949
Rubrik
Bäderbetrieb