Kann nun der Badeanstaltsbesitzer
seine Haftung ausschließen? Diese Frage ist
grundsätzlich zu bejahen. In der Regel wird eine Ablehnung
der Haftung durch Plakatanschläge bekanntgegeben.
Sind die Anschläge im Bad an sofort in die
Augen fallenden Stellen in deutlich lesbarer Schrift angebracht,
so schließt jeder, der den Anschlag widerspruchslos
ließt, den Badevertrag unter Ausschluß der Haftung
ab. Es kann sich auch niemand, wenn der Anschlag in
auffälliger Weise angebracht ist, darauf berufen, daß er
ihn nicht gesehen und gelesen habe; denn es kann von
dem Badeanstaltsbesitzer nicht verlangt werden, daß er
die Ablehnung der Haftung jedem Besucher mündlich zur
Kenntnis bringt.