Hygiene der Freibäder aus der Sicht des Amtsarztes

Der § 69 der 3. DVO zum Vereinheitlichungsgesetz befaßt sich mit dem öffentlichen Badewesen. Danach hat das Gesundheitsamt die Errichtung öffentlicher Badeanstalten zu fördern. Sie sind vom beamteten Arzt nach Bedarf daraufhin zu besichtigen, ob sie den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen, ob die Beschaffenheit des Wassers, bei Schwimmbädern auch die Art der Erneuerung des Wassers, zu Bedenken Anlaß geben, ob die nötigen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Unglücksfällen und geeignete Maßnahmen für die Erste-Hilfe-Leistung usw. getroffen sind.

Ausgabe
09/1970
Rubrik
Gesundheit und Wellness