Keine Haftung bei Diebstahl aus Garderobenschränken

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 20. Juni 2005 – 8 U 234/04 – haftet ein Betrieb von Sport- und Fitnessanlagen grundsätzlich nicht für einen Diebstahl aus einem Garderobenschrank, wenn dieser der üblicherweise zur Verfügung gestellten Art entspricht und Kontrollgänge durchgeführt werden.

Autor
cg
Ausgabe
10/2006
Rubrik
Bäderbetrieb