Rechtliche Wirksamkeit von „Haftungsfreistellungserklärungen“

Aus Kostengründen verzichten Badbetreiber z. T. auf die Wasseraufsicht bei Frühbadern oder in Schwachlastzeiten. Um sich im Schadensfall vor Regressansprüchen der Badegäste zu schützen, lassen sie sich von diesen so genannte Haftungsfreistellungserklärungen unterschreiben. Dieses Vorgehen wird nachstehend auf seine rechtliche Wirksamkeit untersucht.

Autor
Prof. Dr. Carsten Sonnenberg, Braunschw.
Ausgabe
05/2006
Rubrik
Bäderbetrieb