Rechtsfragen: Verkehrssicherungspflicht - Badeaufsicht im Hallenbad

Nachdem ein Kind im Hallenbad ertrunken war, machten die Eltern gegenüber der Gemeinde Schadensersatzansprüche geltend. Für die Entscheidung darüber kam es entscheidend darauf an, ob dem Schwimmeister eine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden konnte. Er halte aufgrund seiner beruflichen Stellung dafür zu sorgen, daß keiner der Besucher des Schwimmbades bei dem Badebetrieb zu Schaden kam. Zu diesem Zweck hatte der Schwimmeister das Mehrzweckbecken in der Schwimmhalle daraufhin zu überwachen, ob dort Gefahrensituationen für die Badegäste auftraten.

Autor
Franz Otto
Ausgabe
09/1995
Rubrik
Bäderbetrieb