Rechtsfragen: Verkehrssicherungspflicht Besondere Aufsicht bei Spielgeräten im Wasser

Nach einem Urteil des OLG Koblenz vom 21. September 1994 (AZ.: 1 U 502/93) reicht in einem Hallenbad (hier Schwimmbecken 10 x 25 m) die Aufsicht durch einen Schwimmeister bzw. Schwimmeistergehilfen dann nicht aus, wenn besondere Gefahrenmomente vorliegen, die von den Benutzern des Schwimmbades nur unzureichend in ihrer Gefährlichkeit eingeschätzt werden können.

Autor
Claus Guhde
Ausgabe
06/1995
Rubrik
Bäderbetrieb