Schadensersatz wegen entgangener Nutzungsmöglichkeit einer Schwimmhalle (§249BGB)

Daß Schadensersatz wegen entgangener Nutzungsmöglichkeit verlangt werden kann, auch wenn der Geschädigte kein Geld aufgewandt hat, um sich die Nutzungen anderweitig zu verschaffen, ist in der Rechtsprechung seit längerer Zeit anerkannt für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges.

Ausgabe
04/1975
Rubrik
Bäderbetrieb