Sexuelle Belästigungen in städtischen Bädern

Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist ein Vorgehen gegen sexuelles Fehlverhalten nur möglich, wenn bereits der Tatbestand einer strafbaren Handlung im Sinne der §§ 174 ff. Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt ist.

Ausgabe
09/1990
Rubrik
Sammelbecken