Welche Rechtslage ergibt sich bei der Errichtung einer Badeanstalt im Freien

Wir wollen zunächst von dem einfacheren Fall ausgehen, daß es sich um ein Strandbad ohne Einbauten im Wasserlauf handelt. Es ist dann nur das Einverständnis des Eigentümers des Ufergrundstücks herbeizuführen, da sich das Baden als Gemeingebrauch der einzelnen Badenden darstellt. Grundsätzlich muß natürlich die fragliche Uferstrecke von der Wasserpolizei freigegeben worden sein.

Ausgabe
08/1949
Rubrik
Bäderbetrieb