Züchtigungsrecht und vorläufige Festnahme in Badebetrieben

Für den Schwimmeister spielt eine nicht unwichtige Rolle die Frage des körperlichen Züchtigungsrechtes. Wenn unsere Jugendlichen in den Badeanstalten manchmal aus überschäumendem Tatendrang, oftmals aber auch aus reiner Böswilligkeit die Nerven der Erwachsenen und nicht zuletzt der Schwimmeister strapazieren, so liegt es nahe, daß das Aufsichtspersonal in den Bädern aufgefordert oder auch von sich aus versucht wird, mal mit einer kräftigen Ohrfeige ein Exempel zu statuieren und - nach Väter Art - Ordnung zu schaffen.

Autor
Thiele
Ausgabe
07/1952
Rubrik
Bäderbetrieb