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R 25.08 Einsatz von Edelstahl für Beckenkonstruktionen in Schwimmbädern

Anbieter
Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.
Artikel-Nr.
DGfdB R25.08
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Produktbeschreibung

DGfdB Richtlinie 25.08 Einsatz von Edelstahl für Beckenkonstruktionen in Schwimmbädern, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., Essen, August 2015, 14 Seiten, Gewicht: 39 g

Inhaltsangaben

Teil I Einsatz von Edelstahl beim Bau von Schwimm- und Badebecken
1. Geltungsbereich
2. Zweck
3. Allgemeine Grundlagen
4. Funktionen eines Schwimm- und Badebeckens
5. Beckenkonstruktionen Montage von Edelstahlbecken
5.1 Hinweise zur Konstruktion und zur statischen Bemessung
5.2 Planungs- und Ausführungshinweise
6. Begleitende Bauarbeiten
6.1 Wand / fundamente der Wand
6.2 Beckennoden / Fundamente des Beckenboden
6.3 Sonstige Bauarbeiten
6.4 Bauseitige Leistungen
7. Beckeneinbauten
7.1 Allgemeines
7.2 Leitern, Treppen, Geländer
7.3 Unterwasserfenster
7.4 Unterwasserscheinwerfer
7.5 Beckenhydraulische Einbauten
7.6 Attraktionseinrichtungen
7.7 Wellenerzeugungsanlagen / Wellenbecken
7.8 Höhenverstellbare Zwischenböden / Beckenteiler / Beckenabdeckungen
8. Farbbehandlung von Edelstahl
9. Überwintern von Becken in Freibädern
10. Betrieb und Pflege von Edelstahlbecken
10.1 Betrieb von Edelstahlbecken
10.2 Pflege und Wartungsarbeiten
10.3 Edelstahl und Wasserchemie
11. Schematische Darstellungen

Teil lI: Einsatz von Edelstahl für Konstruktionen überdem Wasserspiegel (physikalische und chemische Einflüsse aus der Schwimmbadluft)
1. Geltungsbereich
2. Zweck
3. Allgemeines / Anwendungsbereich
4. Konstruktive Hinweise
5. Werkstoffwahl

Teil III Reinigung und Pflege von Edelstahl in Schwimmbädern
1. Allgemeine Grundlagen
2. Mechanische Reinigungsmittel und Reinigungsgeräte
3. Chemische Reinigungsmittel
4. Erstreinigung nach Fertigstellung aller Anlagen
(entspricht der Endreinigung durch den Lieferanten)
5. Grundreinigung bei jeder Inbetriebnahme des Bades
6. Laufende Reinigung und Pflege in regelmäßigen Abständen
7. Desinfektion
8. Umbau

Teil IV Literatur (ohne Anspruch auf Vollständigkeit in der jeweils gültigen Fassung)