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R 66.03 Schadstoffhaltige elektrische Betriebsmittel, deren Behandlung und Entsorgung
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Produktbeschreibung
DGfdB Richtlinie R 66.03 Schadstoffhaltige elektrische Betriebsmittel, deren Behandlung und Entsorgung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., Essen, Juli 2014, 5 Seiten, Gewicht: 15 g
Inhaltsangaben
Einleitung
Mit dieser Richtlinie werden die Betreiber von Bädern und sonstigen Einrichtungen darauf hingewiesen, dass Betriebsmittel elektrischer Anlagen Schadstoffe enthalten können und wie deren fach- und umweltgerechte Entsorgung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen ist. Die nachfolgenden Aufstellungen folgen dem Stand der Erkenntnisse bzw. den geltenden den gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinie sowie den einschlägigen Anforderungen aus dem Haftungs- und Versicherungsrecht. Sie erfasst die hauptsächlich vorkommenden Schadstoffe, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es ist durchaus möglich, dass durch neue Erkenntnisse weitere Schadstoffe festgestellt werden, die zu gegebener Zeit eine Überarbeitung der Richtlinie erforderlich machen. Da die Behandlung und Entsorgung von Schadstoffen und schadstoffhaltigen Geräten weitgehend durch Länderrecht geregelt ist, sind Auskünfte dazu von den örtlichen Umweltschutzbehörden einzuholen. Bei Zweifeln über die Schadstoffhaltigkeit von Stoffen und Geräten sind diese außer Verkehr zu ziehen und bis zu einer Klärung so zu lagern, dass keine zerstörenden Einflüsse noch schädliche Emissionen wirksam werden können. Auf Grund seiner Beschaffenheit kommt dem Elektronikabfall eine Sonderstellung in der Abfallwirtschaft zu.
Inhalt
1. Einleitung
2. Geltungsbereich
3. Begriffsbestimmungen
4. Normative Verweise
5. Haftungsbestimmungen beim Umgang mit Schadstoffen
6. Schadstoffhaltige Betriebsmittel
6.1 Leuchtmittel
6.2 Maßnahmen zur Entsorgung
6.3 Schadstoffhaltige elektronische Betriebsmittel
6.4 Trockenbatterien und Akkumulatoren
6.5 Transformatoren/Kondensatoren
6.6 Betriebsmittel und Bauelemente mit Asbestbestandteilen
7. Radioaktive Betriebsmittel
8. Hinweis zur Nachweispflicht