Ableitung der Rückspülwässer von Schwimmbädern in das Kanalnetz bzw. in ein Gewässer

Bereits seit dem 1. Januar 1987 ist im § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) festgelegt, dass Abwasser bestimmter Herkunft – auch Abwasser, das der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird – den Anforderungen „Stand der Technik“ entsprechen muss,wenn es gefährliche Stoffe oder Stoffgruppen enthält.

Autor
Elisabeth Wolny-Birck
Ausgabe
03/2002
Rubrik
Bädertechnik