Aktuelle Rechtsprechung zur Verkehrssicherung in Bädern

Die Rechtsprechung zu Urteilen nach Unfällen im Bäderbereich orientiert sich seit Jahrzehnten stets daran, ob einem am Unfallgeschehen Beteiligten ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Dies hat seinen Grund darin, dass Anspruchsgrundlage für die verletzten Personen § 823 BGB ist. Eine Verletzung der dort genannten geschützten Rechtsgüter ist jedoch nur dann möglich, wenn einer der Beteiligten vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Von einem vorsätzlichen Handeln wird niemals oder selten auszugehen sein. Es bleibt somit ein fahrlässiges Handeln.

Autor
Manfred Wilhelm
Ausgabe
07/2001
Rubrik
Bäderbetrieb