Ambulante Vorsorge in Heilbädern und Kurorten

Die „Kur“ ist fest im Bewusstsein der Bevölkerung verankert – und zu Recht mit positiven Bildern und Emotionen verbunden. Die inzwischen in der Sozialgesetzgebung eingeführte Bezeichnung der „ambulanten Vorsorgemaßnahme“ (gemäß § 23 Abs. 2 SGB V) (SGB V = Sozialgesetzbuch, 5. Buch) hat in den alltäglichen Sprachgebrauch bisher keinen Einzug gehalten.

Autor
Dr. Sabine Meissner, Anne Kosmehl
Ausgabe
07/2018
Rubrik
Gesundheit und Wellness