Der Anhang 31 der Abwasserverordnung
(AbwV) fordert auch bei Indirekteinleitung eine Maximalkonzentration
von 0,2 mg/l AOX (adsorbierbare organisch gebundene Halogene) im Filterspülabwasser
in einer zufällig während der Filterspülung entnommenen
Stichprobe. Bei Überschreitung sind
Bad betreiber vielerorts mit der un mittelbaren Forderung einer aufwändigen
Nachaufbereitung konfrontiert. Das folgende Positionspapier soll Badbetreibern
und Umweltbehörden zusätzliche
Bewertungskriterien für eine realistischere
Einstufung der resultierenden
AOX-Belastung des eingeleiteten Abwassers, die letztlich gewässerrelevant
werden könnte, an die Hand geben. In
diesem Zusammenhang wird die Entnahme
einer modifizierten Mischprobe1)
ebenso empfohlen wie die Berücksichtigung des feststoffgebundenen
AOX-Anteils, der in der Kläranlage zurückgehalten werden kann.