Arbeitskreis Organisation überarbeitet das Merkblatt B 8 ,,Muster einer Haus- und Badeordnung''

Das von den Verbänden des Badewesens herausgegebene „Muster einer Haus- und Badeordnung für öffentliche Bäder" befasst sich unter anderem mit den Zugangsbeschränkungen für erkrankte Personen. Die augenblickliche Formulierung lautet: „Der Zutritt ist nicht gestattet: ...Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes (im Zweifel kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden." Gegen diese Formulierung hat der Deutsche Psoriasis Bund massiv protestiert, da sie nach seiner Auffassung Personen, die an Schuppenflechte (Psoriasis) leiden, diskriminieren würde. Die Wortwahl dieses Verbandes bzw. seiner Vertreter war dabei teilweise unfreundlich bis verletzend. Dies hat den Arbeitskreis Organisation der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. und des BUNDESFACHVERBANDES ÖFFENTLICHE BÄDER E.V. nicht davon abgehalten, sich mit diesem Thema noch einmal sehr sachlich auseinander zu setzen. Dabei wurde der Sachverstand von Wasserhygienikern und kompetenten Hautärzten einbezogen.

Ausgabe
03/2000
Rubrik
Bäderbetrieb