Aufklärungs- und Überwachungspflicht in Heißluft- und Dampfbädern

Zur Haftung des Inhabers einer Badeanstalt für Gesundheitsschäden, die sich ein Anstaltsbenutzer durch zu langes Verweilen In dem überhitzten Dampfbaderaum zugezogen hat, aus Verletzung der gebotenen Aufklärungs- und Überwachungspflicht und zur Frage eines Mitverschuldens des Geschädigten. (393) Urteil des BGH vom 11. 2. 1960 (VII ZR 69/59, München) (vgl. hierzu auch die in VersR 58, 166 veröff. 1. Revisionsentscheidung des BGH vom 5. 12. 1957 [VII ZR 24/57] in gleicher Sache)

Ausgabe
01/1961
Rubrik
Bäderbetrieb