Aus der Arbeit der Arzneibäderkommission: Kurzfassung eines Vortrages beim Wochenendseminar am 23.

Nach den Bestimmungen über wirtschaftliche Arzneiverordnungen in der Krankenversicherung dürfen Badezusätze ohne ausgesprochene therapeutische Wirkung in der Krankenkassenpraxis nicht verordnet werden. Um die Gewähr hierfür zu geben, wurde nach dem Vorbild der Arzneimittel-Kommission der Deutschen Ärzteschaft im März 1956 die Arzneibäder- Kommission des Verbandes Deutscher Badebetriebe im Auftrage der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen gegründet.

Autor
Harald W. Garber
Ausgabe
09/1962
Rubrik
Bäderbetrieb