Die Haftpflicht der Badeanstalten

Fortsetzung 2. Ansprüche aus dem Badevertrag a) Vertragsverletzung (positive Forderungsverletzung) Durch den Badevertrag wird die Badeanstalt verpflichtet, dem Badegast die Badeeinrichtung in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen.

Autor
Helmut Heger
Ausgabe
06/1956
Rubrik
Bäderbetrieb