Die Haftpflicht der Badeanstalten

Fortsetzung 3. Die Haftung aus unerlaubter Handlung a) Haftung aus vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten Inwieweit die Badeanstalten außerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses haften, bestimmt sich nach den Vorschriften des § 823 ff. BGB. Die Badeanstalt haftet auch im Rahmen dieser Vorschriften nur nach dem Verschuldensprinzip, das heißt, es muß sie ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten treffen.

Autor
Helmut Heger
Ausgabe
07/1956
Rubrik
Bäderbetrieb