Die Haftpflicht der Badeanstalten

Fortsetzung - 3. Brause- und Wannenbäder Das Wesen eines Badevertrages mit einer Brause- und / oder Wannen-Badeanstalt besteht in der Gebrauchsüberlassung der Brause- bzw. Badekabine und der Gewährung von heißem und kaltem Wasser an den Badegast, der dafür ein bestimmtes Entgelt entrichtet.

Autor
Helmut Heger
Ausgabe
08/1956
Rubrik
Bäderbetrieb