Die Haftpflicht der Badeanstalten

(Fortsetzung) III. Die Verkehrssicherungspflichten der Badeanstalten Bei Unfällen in einer Badeanstalt ist eine Haftung des Unternehmers der Badeanstalt immer dann gegeben, wenn gegen eine sog. Verkehrssicherungspflicht verstoßen worden ist. Diese allgemeine Rechtspflicht entspricht dem in § 823 BGB verankerten Grundgedanken, der von jedem verlangt, keinen Dritten zu schädigen.

Autor
Helmut Heger
Ausgabe
09/1956
Rubrik
Bäderbetrieb