Haftpflichtfragen beim Betrieb von Badeanstalten

Es ist von dem leitenden Rechtsgrundsatz auszugehen, daß derjenige, wer einen allgemeinen Verkehr für Menschen auf seinem Grundstück eröffnet und dadurch Gefahrenquellen schafft, auch die zur Abwendung der hieraus Dritten drohenden Gefahren notwendigen Vorkehrungen treffen muß.

Autor
Hans Wiethaup
Ausgabe
11/1957
Rubrik
Bäderbetrieb