Haftungsausschluß in gemeindlichen Badeordnungen

Die Benutzung einer Badeanstalt kann, wie das bei jeder anderen öffentlichen Gemeindeeinrichtung der Fall ist, entweder öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich geregelt werden. Es ist nirgendwo gesetzlich vorgeschrieben, daß die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Gemeinde nur nach öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen müsse.

Autor
Hans Wiethaup
Ausgabe
04/1958
Rubrik
Bäderbetrieb