Bei der Errichtung und dem Betrieb von Badeanstalten zu beachtende Vorschriften

Nach dem im § 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGB1. I S. 531) niedergelegten Grundsatz soll der öffentliche Gesundheitsdienst einheitlich von den bei den unteren Verwaltungsbehörden eingerichteten Gesundheitsämtern durchgeführt werden.

Autor
Hans Wiethaup
Ausgabe
10/1958
Rubrik
Bäderbau