Zur Behandlung von Fundsachen in Badeanstalten

Der Fund verlorener Sachen ist in den §§ 965 ff. BGB geregelt. Dabei unterscheidet man zwischen dem Fund von verlorenen Sachen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt gefunden worden sind, und denjenigen Sachen, die in den Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde usw. gefunden wurden.

Autor
Hans Wiethaup
Ausgabe
06/1960
Rubrik
Bäderbetrieb