Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe

Sowohl eine strafbare als auch eine zum Schadenersatz verpflichtende unerlaubte Handlung erfordert zunächst ein widerrechtliches Verhalten des Täters. Die Widerrechtlichkeit ist ein sog. objektives Tatbestandsmerkmal.

Autor
Wilhelm Weimar
Ausgabe
10/1973
Rubrik
Bäderbetrieb