Badeordnung Herzog Friedrichs um 1597 (Auszug)

Wir haben uns zu folgender Ordnung entschlossen, die wir in allen Dingen und von jedermann gehalten haben wollen: Des Bades Hausglocke soll im Sommer um 5, in Frühlings- und Herbstzeiten um 7 gelitten (schwäbisch für geläutet) werden . . .

Autor
Gerhard Heyde
Ausgabe
06/1983
Rubrik
Sammelbecken