Badeplätze sind Mangelware In Bayern bieten auch verbaute Seeufer noch Chancen

Bayern hat eine fortschrittliche Verfassung. In Artikel 141 verspricht sie den Bürgern dieses Staates das Recht auf den unbeschränkten Genuß der Naturschönheiten und gibt Staat und Gemeinden den Auftrag, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen attraktiven Gebieten freizuhalten und notfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechts freizumachen.

Autor
Alfred Karbe
Ausgabe
07/1970
Rubrik
Bäderbetrieb