Badeunfall trotz Erfüllung der Aufsichtspflicht

Für die Beurteilung, ob bei einem Badeunfall im Schwimmbecken ein Verschulden des Badbetreibers oder der Aufsichtskraft vorliegt, besteht kein Rechtssatz, dass die Untertauchzeit einer verunglückten Person längstens 4 min betragen darf. Entscheidend ist insbesondere, dass vom in ausreichender Anzahl eingesetzten Aufsichtspersonal u. a. der richtige Standort eingenommen wurde. Dabei sollten die entsprechenden Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V., Essen, beachtet werden.

Autor
cg
Ausgabe
02/2005
Rubrik
Bäderbetrieb