Bäderüberwachung aus hygienischer Sicht

Der § 11 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18.12.1979 besagt u.a. im ersten Absatz, daß das Schwimm- und Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern oder Gewerbebetrieben so beschaffen sein muß, daß durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Schwimm- und Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen insoweit der Überwachung durch das Gesundheitsamt.

Autor
Helmuth Althaus
Ausgabe
03/1988
Rubrik
Bäderbetrieb