Beaufsichtigung des Sprungbetriebs

In einem Urteil vom 15. Juli 2002 – 12 U 900/01 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz die Berufung eines Klägers zurückgewiesen, der beantragt hatte, die Beklagten – den Betreiber eines Freibades und den bei ihm beschäftigten Schwimmmeister – wegen eines Unfalls im Springerbecken zur Übernahme der Hälfte des entstandenen Schadens zu verurteilen.

Autor
cg
Ausgabe
04/2004
Rubrik
Bäderbetrieb