Beckenhydraulik

Zur Erfüllung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)1) § 37 (2) muss das Wasser in Schwimm- und Badebecken so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Dabei muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Entsprechend § 40 des IfSG wird gefordert, dass das Umweltbundesamt (UBA) Empfehlungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit hinsichtlich der Anforderungen an die Qualität des in § 37 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wassers erarbeitet.

Autor
Thomas Beutel
Ausgabe
04/2018
Rubrik
Bädertechnik