In der Begründung eines Urteils vom
20. November 1998 hat das Kammergericht
BerUn dem Beklagten und
zum Schadensersatz Verurteilten (Betreiber
eines Spaßbades) u.a. zur Last gelegt,
dass im Wellenbecken außerhalb des
Wellenbetriebs kein Trennseil zwischen
Schwimmer- und Nichtschwimmerbereich
vorhanden war, obwohl sich der
Beckenboden gleichmäßig absenkt. Derartige
Forderungen finden sich für den
öffentlichen Badebetrieb bisher in keinen
Vorschriften oder Richtlinien. Dass durch
dieses Trennseil „in Höhe einer maximalen
Tiefe für Nichtschwimmer" insbesondere
Kindern mehr Sicherheit gegeben
werden soll, ist für den Fachmann kaum
nachvollziehbar. Die von ihnen nach Meinung
des Gerichts dadurch wahrnehmbare
„klare Grenze, bis zu der sie sich
allenfalls vorwagen dürfen", kann für viele
von ihnen gerade zur gefährlichen (vielleicht
sogar tödlichen?) Gefahr werden,
da diese Grenze für viele Kinder bereits
vorher erreicht ist.