Bundesgerichtshof: Niedrigstes Angebot ist nicht entscheidend Welches ist das 'annehmbarste' Angebo

Bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand wird der Auftrag sehr häufig an den billigsten Anbieter vergeben, ohne daß geprüft wird, ob es sich bei diesem Angebot unter Berücksichtigung aller Umstände auch um das wirtschaftlichste handelt. Daß der Zuschlag an den Niedrigstfordernden keineswegs zwingend erforderlich ist, sondern das annehmbarste Angebot den Vorrang hat, wurde jetzt in einem Streitfall vom Bundesgerichtshof entschieden.

Autor
Otto Müller
Ausgabe
03/1990
Rubrik
Bäderbetrieb