Chloralarmplan am Beispiel der Düsseldorfer Bäder

Die Unfallverhütungsvorschrift - Chlorung von Wasser - (GUV 8.15) der gesetzlichen Unfallversicherungen empfiehlt in § 16 Einsatzpläne mit der Feuerwehr zu erarbeiten, wenn die Gefahr besteht, daß ausströmendes Chlorgas mit der Wassersprühanlage nicht mehr unter Kontrolle gebracht werden kann.

Autor
J. Sacher
Ausgabe
12/1990
Rubrik
Bäderbetrieb