Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in den Bädereinrichtungen der Gemeinden

Nach der Verordnung über Berufsbildung zum Schwimmeistergehilfen vom 5. Dezember 1971 ist der Schwimmeistergehilfe, je nach seiner Neigung, auch auf dem Gebiete des Haushaltsrechts sowie des Kassen- und Anordnungswesens auszubilden.

Autor
Otto Höcky
Ausgabe
07/1973
Rubrik
Bäderbetrieb