Das Mitverschulden eines Badegastes und von Kindern in Schwimmbädern

Wer als Gast ein Schwimmbad aufsucht, schließt hinsichtlich der Benutzung mit dem Inhaber des Schwimmbades einen sog. gemischten Vertrag ab. Ein gemischter Vertrag enthält die Bestandteile mehrerer, im BGB ausdrücklich geregelter Verträge. Der Benutzungsvertrag ist in erster Linie ein Mietvertrag.

Autor
Wilhelm Weimar
Ausgabe
07/1978
Rubrik
Bäderbetrieb