Das mitwirkende Verschulden des Verletzten

Wenn ein Geschädigter wegen Verletzung der Gesundheit oder eines Eigentumsschadens an den Schädiger Schadensersatzansprüche stellt, wird dieser versuchen, sich einer Haftung gänzlich oder jedenfalls in bestimmter Höhe dadurch zu entziehen, daß er sich auf ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten beruft.

Autor
Wilhelm Weimar
Ausgabe
04/1974
Rubrik
Bäderbetrieb