Das Recht der Notwehr

Auf Grund verschiedener Anfragen und Zuschriften sollen die Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches erörtert werden, die sich mit dem Recht der Notwehr befassen. Notwehr ist nach § 53 RStGB diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.

Autor
W. Thiele
Ausgabe
10/1952
Rubrik
Sammelbecken