Wasser in Schwimm- und Badebecken muss zur Minderung des Infektionsrisikos in relativ geringer
Konzentration das Desinfektionsmittel Chlor ausweisen. Dabei entstehen Desinfektionsnebenprodukte
(DNP), wie z. B. Trihalogenmethane (THM), die im Verdacht stehen, krebserregend zu sein, so dass das
Minimierungsgebot zu beachten ist. Die Minderung der Konzentration von DNP kann technisch entweder
mit Hilfe der sogenannten Adsorptionsstufe bewirkt werden oder durch Verdünnung mittels erhöhtem
Füllwasserzusatz.
Die Aufbereitung des Schwimm- und Badebeckenwassers mit Adsorptionsstufe ist in der DIN 19 643 (Aufbereitung
von Schwimm- und Badebeckenwasser) verankert. Es gibt Hinweise, dass auch durch Einsatz
einer UV-Bestrahlung eine Minderung der Konzentration erreicht werden kann. Dieses Thema ist aber in
einem Diskussionsstand noch nicht so weit gediehen, dass das Verfahren im Regelwerk aufgenommen werden
kann. Der nachfolgende Artikel liefert einen Beitrag zu dieser Diskussion, wobei darauf hingewiesen
werden muss, dass der Einsatz einer UV-Bestrahlung zum Abbau von Chlorstickstoffverbindungen zurzeit
nicht regelwerkskonform ist.