Der Amtsarzt und die öffentlichen Bäder

Das Gesundheitsamt hat gem. §69 der 3. DVO zum sog. Vereinheitlichungsgesetz aus dem Jahr 1934 die Errichtung von öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten nicht nur zu fördern, sondern die Badeanstalten und Freibäder nach Bedarf auch daraufhin zu besichtigen, ob sie den gesundheitlichen Anforderungen entsprechen, ob die Beschaffenheit des Wassers zu Bedenken Anlaß geben, ob die nötigen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Unglücksfällen und geeignete Maßnahmen für die Erste-Hilfe- Leistung getroffen sind.

Autor
O. Kubin
Ausgabe
03/1976
Rubrik
Bäderbetrieb