Die Einführung des Pulveraktivkohleverfahrens in einem kommunalen Hallenbad

Das Bundesseuchengesetz (BSeuchG) in der Fassung vom 18.12.1979 regelt in § 11, daß Schwimm- oder Badebeckenwasser so beschaffen sein muß, daß durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Der Bundesminister für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung daß die Überwachung der Schwimm- oder Badebecken und des Wassers in hygienischer Hinsicht zu erfolgen hat.

Autor
Jürgen Renziehausen
Ausgabe
09/1996
Rubrik
Bädertechnik