Die Fallstricke des AÜG aus Entleihersicht

Die öffentlichen Bäderbetriebe sind nach wie vor zur Deckung des Personalbedarfes auf den Einsatz von Fremdpersonal im Wege der Arbeitnehmerüberlassung angewiesen. Mit der zum 1. April 2017 in Kraft getretenen Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) haben sich die Risiken für Entleiher nicht verringert. Die wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte, aus denen sich Risiken für den Entleiher ergeben können und die bei der Gestaltung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages deshalb zwingend zu beachten sind, spiegeln sich in § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 1b AÜG i.V.m. § 10 Abs. 1 AÜG wider.

Autor
Dr. Dagmar Keysers
Ausgabe
06/2019
Rubrik
Bäderbetrieb