Die Regelungen der Umschulung im Ausbildungsberuf Schwimmmeistergehilfe interbad 78

Nachdem Herr Kollege Fahnemann so eingehend über die aktuellen Fragen der Aus- und Fortbildung der Schwimmeistergehilfen gesprochen hat, möchte ich mich den Regelungen der Umschulung im Ausbildungsberuf Schwimmeistergehilfe zuwenden, um den Themenkreis, der sich aus dem § 1, Abschnitt 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 ergibt, abzurunden.

Autor
W. Schmitz
Ausgabe
07/1979
Rubrik
Kongresse und Messen