Bedeutung der Empfehlung
Die Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung
als Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA)
nach Anhörung der Schwimm- und Badebeckenwasserkommission
des Bundesministeriums für Gesundheit
(BMG) beim Umweltbundesamt sind eine Folge der Nichtverabschiedung
einer vom BMG vorbereiteten Badewasserverordnung
im Bundesrat. Die Badewasserverordnung
hätte die notwendigen Hinweise für den Umgang mit der
grundsätzlichen Aussage im Infektionsschutzgesetz (IfSG)
über die gesetzlich geforderte Anforderung an die Beschaffenheit
von Schwimm- und Badebeckenwasser gegeben.
Die entsprechende Passage im IfSG lautet in § 37
Abs. 2 wie folgt:
¹Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben,
öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschlieûlich
privat genutzten Einrichtungen muss so beschaffen
sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung
der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch
Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.²